§ 43 – Leistungsbild Ingenieurbauwerke
(1) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 44 bewertet: für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent, normal für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent, normal für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent, normal für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 5 Prozent, normal für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 15 Prozent, normal für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 13 Prozent, normal für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 4 Prozent, normal für die Leistungsphase 8 (Bauoberleitung) mit 15 Prozent, normal für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent. normal arabic (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wird die Leistungsphase 2 bei Objekten nach § 41 Nummer 6 und 7, die eine Tragwerksplanung erfordern, mit 10 Prozent bewertet. (3) Die Vertragsparteien können abweichend von Absatz 1 in Textform vereinbaren, dass die Leistungsphase 4 mit 5 bis 8 Prozent bewertet wird, wenn dafür ein eigenständiges Planfeststellungsverfahren erforderlich ist, normal die Leistungsphase 5 mit 15 bis 35 Prozent bewertet wird, wenn ein überdurchschnittlicher Aufwand an Ausführungszeichnungen erforderlich wird. normal arabic (4) Anlage 12 Nummer 12.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
Kurz erklärt
- Die Grundleistungen für Ingenieurbauwerke sind in neun Leistungsphasen unterteilt, die jeweils unterschiedliche Prozentsätze der Honorare haben.
- Die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) wird mit 2 Prozent, die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 20 Prozent und die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 25 Prozent bewertet.
- Für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) sind es 5 Prozent, die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) erhält 15 Prozent, und die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) wird mit 13 Prozent bewertet.
- Bei bestimmten Objekten kann die Leistungsphase 2 auch mit 10 Prozent bewertet werden, wenn eine Tragwerksplanung notwendig ist.
- Vertragsparteien können abweichende Vereinbarungen zu den Bewertungen der Leistungsphasen 4 und 5 treffen, wenn besondere Bedingungen vorliegen.